
Kollektives Arbeitsrecht
Grundsätzlich werden im Arbeitsrecht Verträge zwischen der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer geschlossen – es besteht ein klassisches «Zwei-Parteien-Verhältnis». Nicht so beim sog. «kollektiven Arbeitsrecht». Dort dreht sich alles um sog. Gesamtarbeitsverträge (GAV), oder anders formuliert: Es wird ein Vertrag zwischen Gewerkschaften auf der einen Seite und Arbeitgeberverbänden oder Arbeitgebern auf der anderen Seite geschlossen. Damit soll die Position des einzelnen Arbeitnehmenden gestärkt werden, der sich nun kollektiv und gemeinsam mit der Gewerkschaft für bessere Arbeitsbedingungen einsetzen kann.
Im Obligationenrecht ist das kollektive Arbeitsrecht in Art. 356 ff. OR geregelt. Relevant sind aus arbeitsrechtlicher Sicht vor allem Mindestregelungen in Bezug auf...